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Seit Jahren werden Rodeo-Veranstaltungen von Tierschutzorganisationen als tierschutzwidrig kritisiert. Dies hat die TVT zum Anlass genommen, einzelne in der Kritik stehende Disziplinen einer tierschutzfachlichen Bewertung zu unterziehen. Dazu wurden verschiedene Rodeoveranstaltungen besuchtund unfangreiches Videomaterial von nahezu allen 2003 und 2004 in Deutschland stattgefundenen Rodeoveranstaltungen ausgewertet. Rodeoveranstaltungen unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 3d TierSchG. Im Rahmen derartiger Veranstaltungen ist die Zufügung jeglicher Schmerzen und Leiden verboten (§ 3 Nr. 6 TierSchG). Eines Beweises der Erheblichkeit bedarf es hierbei nicht. Bei den kritischen Disziplinen "Bare Back Riding" und "Saddle Bronc Riding" wird ein sog. Flankengurt ("Flank") verwendet. Es handelt sich dabei um einen Lederriemen, der im Bereich hoher Hautsensibilität (Flankenbereich) angelegt und beim Auslassen des Pferdes aus der Startbox maximal zugezogen wird. Die Auswertungen zeigen, dass der Gurt als Auslöser des gewünschten Buckel-Verhaltens angesehen werden muss. Die verschiedenen beobachteten Bewältigungsstrategien belegen, dass der Flankengurt geeignet ist, den Pferden Schmerzen und/oder Leiden (Angst, Furcht, Stress) zuzufügen. Beim Bullenreiten war zu beobachten, dass hier primär der Reiter als Auslöser des Abwehrverhaltens angesehen werden muss. Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage und unter Einbeziehung ethischer Grundsätze wird es daher als angemessen erachtet, Rodeo-Veranstaltungen nur noch mit der Auflage des Verbots von Flankengurten zu erlauben. Das Bullenreiten sollte generell nicht mehr zugelassen werden.