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Das Tierschutzrechtskonzept „ethischer Tierschutz“ wurde 2002 zum Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland erklärt. Dem Gesetzentwurf ist zu entnehmen, dass die Staatszielbestimmung unter anderem in der Absicht erfolgte, ein „ethisches Mindestmaß“ im Tierschutz zu verankern. Dazu wäre eine sowohl EU- als auch verfassungskonforme Aktualisierung der §§ 7 Abs. 3 und 17 Nr. 2 b TierSchG hilfreich, welche die Ausnahmeregelung für Tierversuche vom Verbot der Zufügung „länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden“ aufhebt. Durch diesen Schritt wäre auch die von der Ethik nachdrücklich geforderte einheitliche Belastungsobergrenze für alle Formen der Tiernutzung eingeführt, was einem „ethischen Mindestmaß“ im Tierschutz gleichkäme.