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Die Tötung von Equiden erfordert verantwortungsvolles Vorgehen. Der Artikel informiert über die Anforderungen des Tierschutzes, des Verbraucherschutzes, des Strafrechts, des Versicherungsrechts und der praktischen Durchführung. Equiden, die in ihrem Pass als „nicht zur Schlachtung bestimmt“ gekennzeichnet sind, müssen wie Hunde oder Katzen lebenslang ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden (§ 17 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 TierSchG). Eine Ausnahme bildet die Nottötung, d.h. die Tötung auf Grund tierärztlicher Indikation („nicht behebbare Schmerzen oder Leiden“ gem. § 3 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 8 TierSchG). Aus ethischer Perspektive sind sowohl der Besitzer als auch der Tiermediziner gehalten, dem nicht zu behebenden Leiden eines Tieres durch Euthanasie ein Ende zu machen; Tiermediziner sind dazu überdies durch das Tierschutzgesetz indirekt rechtlich verpflichtet. Der Artikel gibt fünfzehn Beispiele für die tierärztliche Indikation zur Euthanasie bei Equiden und erläutert die fachgerechte Durchführung.