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„Vernünftige Gründe“ zur Tiertötung gem. TierSchG teilen sich auf in ethisch rechtfertigende und formal rechtfertigende Gründe. Ethisch rechtfertigend ist insbesondere die „tierärztliche Standespflicht“, Tiere schmerzlos zu töten, wenn sich erhebliche Schmerzen nicht mehr anders beseitigen lassen. Formal rechtfertigend sind sämtliche Tiertötungen mit rechtsverbindlichen Ausführungsbestimmungen. Keinen „vernünftigen Grund“ zur Tiertötung stellen bloß ökonomische Gründe dar, wie die Absicht der „Marktentlastung“.