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Das 2002 zum Staatsziel erklärte Konzept des „ethischen Tierschutzes“ billigt dem Gesetzgeber offenbar mehr Gestaltungsspielraum zu als das vorausgegangene rein pathozentrische Konzept, welches grundsätzlich einen Rekurs auf „Schmerzen, Leiden oder Schäden“ erfordert; denn anthropozentrische Zusatzargumente befinden sich schon seit 1972 im Tierschutzgesetz. Der Vergleich mit der Schweiz zeigt, dass dort das Konzept der „Würde der Kreatur“ ebenfalls eingeführt wurde, um in bestimmten Fällen (insbesondere bei der Tierzüchtung und gentechnischen Veränderungen) über den pathozentrischen Schutzrahmen hinausgehen zu können. Der Gesetzgeber braucht sich daher weder in der Schweiz noch in Deutschland in jedem Tierschutzproblembereich durch die Schwierigkeiten des Nachweises von Schmerzen, Leiden oder Schäden – der Referenzgröße im Rahmen pathozentrischer Argumentationen – knebeln zu lassen, da anthropozentrische Zusatzargumente zulässig sind, und deren Referenzgröße die „Sicht der Allgemeinheit“ ist. Aufgrund ihrer Fachkompetenz und beruflichen Erfahrungen sind Tierärztinnen und Tierärzte prädestiniert, solche Missstände zu benennen, und (über den Weg einer öffentlichen Diskussion) eine rechtliche Regelung zu erwirken.