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Fachbereich Veterinärmedizin


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    Publikationsdatenbank

    Tiere töten: Die ethische Herausforderung (2004)

    Art
    Vortrag
    Autor
    Luy, Jörg
    Kongress
    Tagung des Schweizer Tierschutz STS Betäuben und Töten von Geflügel und Schweinen
    Olten/CH, 06.05.2004
    Quelle
    Kurzreferate der Tagung ?Betäuben und Töten von Geflügel und Schweinen?
    Basel/CH: Schweizer Tierschutz STS, 2004 — S. 32
    Kontakt
    Institut für Tierschutz, Tierverhalten und Versuchstierkunde

    Königsweg 67
    14163 Berlin
    +49 30 838 61146
    tierschutz@vetmed.fu-berlin.de

    Abstract / Zusammenfassung

    Ob Menschen Tiere töten dürfen, ist ein wahrhaft klassisches Problem der Ethik und für jede Epoche wieder eine neue Herausforderung. Bereits in der Antike setzten sich die Philosophen mit dieser Frage auseinander. Vorsokratische „Evolutionsbiologen“ wie Empedokles forderten schon vor zweieinhalb Jahrtausenden ihre Mitbürger zu rücksichtsvollem Umgang mit unseren entfernten, aber ebenfalls empfindungsfähigen Verwandten auf. Gemeinsam mit ihren Schülern praktizierten sie demonstrativ eine fleischlose Ernährung. Soweit sich schriftliche Aufzeichnungen in unserem Kulturkreis überhaupt zurückverfolgen lassen, hat es immer wieder Vegetarier aus moralischen Gründen gegeben. Durch die ganze Zeit sind ihre Argumente nie verstummt, haben sich aber bemerkenswerterweise auch nie in einem größeren Kreis durchgesetzt. Seit der nachsokratischen Philosophie sind zusätzlich auch Argumente für die ethische Zulässigkeit der Tiertötung erhalten. Bis in das 18. Jahrhundert hinein gab es drei philosophisch-ethische Rechtfertigungen – inzwischen allesamt widerlegt: 1. Es bestehe bei sämtlichen Tierarten, deren Vertreter von Menschen absichtsvoll getötet werden, entweder aufgrund physischer Bedrohung oder in Folge von Nahrungskonkurrenz die Pflicht zur Bestandsregulierung. 2. Moralische Verpflichtungen bestünden immer nur auf Gegenseitigkeit, folglich nicht gegenüber Tieren. 3. Moralische Verpflichtungen bestünden nur gegenüber leidensfähigen Lebewesen; außer dem Menschen gäbe es jedoch keine solchen. – Seit der europäischen Aufklärung forderten namhafte Ethiker menschliche Rücksichtnahme auf leidensfähige Tiere; allerdings nur als Verzicht auf Grausamkeit, nicht als Lebensschutz – obwohl noch immer keine belastbare ethische Rechtfertigung zur Lebensbeendung vorlag. In dieser Zeit entstand die Forderung, die für notwendig erachteten Tiertötungen, insbesondere Schlachtungen, so angst- und schmerzarm, d.h. in der Praxis vor allem so schnell wie möglich zu gestalten. Um 1840 forderte Arthur Schopenhauer m.W. erstmalig in der Philosophie die generelle Betäubung von Schlachtvieh (mit Chloroform, welches seinerzeit als Betäubungsmittel in der Humanmedizin eingesetzt wurde). Da die zugrundeliegende Prämisse der ethischen Zulässigkeit der Lebensbeendung an sich jedoch noch immer nicht philosophisch abgesichert ist, wurden mit dem Neovitalismus, einer Ende des 19. Jahrhunderts starken biologischen Strömung, die für die Biologie Sondergesetzmäßigkeiten postulierte, auch Forderungen laut, das Mysterium des Lebens einem ganz grundsätzlichen moralischen Schutz zu unterstellen. Vor diesem Hintergrund stellte Albert Schweitzer 1923 lakonisch fest: „Gut ist: Leben erhalten und Leben fördern; böse ist: Leben vernichten und Leben hemmen“. Obwohl der wissenschaftliche Aufstieg der Genetik den Niedergang des Neovitalismus zur Folge hatte, hat sich in der Ethik das Problem mit der Tiertötung erhalten. Als in der Zeit nach 1968 gemeinsam mit Rassismus und Chauvinismus der sog. „Speziesismus“ (die ungerechtfertigte Bevorzugung der menschlichen Spezies) in die allgemeine Kritik gerät, werden erneut ethische Hypothesen für und gegen ein Lebensrecht für Tiere aufgestellt. Heute stehen sich auf dem Feld der Tierschutzethik zwei Lager gegenüber; diejenigen, die Tiere vor Schmerzen und anderen Formen des Leidens schützen wollen und jene, die darüber hinaus auch ein Lebensrecht für einige Tierarten fordern. In dieser – aus der Sicht tierschutzrechtlicher Umsetzung – noch weitgehend offenen Frage kann allerdings festgehalten werden, dass ein tatsächlich angst- und schmerzloser Tod (in der Praxis entweder blitzartig oder in Betäubung) keinen Schaden für das betroffene Tier selbst darstellt, da alles Gute und alles Schlimme bewusstes Empfinden zur Voraussetzung hat (Epikur).