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Fachbereich Veterinärmedizin


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    Publikationsdatenbank

    Ethik und Tierversuche: Geteiltes Leid ist halbes Leid - immer? (2005)

    Art
    Vortrag
    Autor
    Luy, Jörg
    Kongress
    43. Wissenschaftliche Tagung der Gesellschaft für Versuchstierkunde GV-SOLAS
    Berlin, 11. – 14.09.2005
    Quelle
    Tagungsband
    — S. 178
    Verweise
    URL (Volltext): http://www.berlin.de/imperia5/md/content/lagetsi/1096.pdf
    Kontakt
    Institut für Tierschutz, Tierverhalten und Versuchstierkunde

    Königsweg 67
    14163 Berlin
    +49 30 838 61146
    tierschutz@vetmed.fu-berlin.de

    Abstract / Zusammenfassung

    Als Wissenschaft von der Moral hat die Ethik zu Einsichten geführt, die heute nicht nur das Zusammenleben von Menschen, sondern auch den moralisch korrekten Umgang mit Tieren bestimmen. Die Teilwissenschaft von den Tiere betreffenden Rücksichtspflichten wird als Tierschutzethik (Tierethik) bezeichnet. Das zunehmende Verständnis von Art, Umfang und Entstehung tierethischer Wertvorstellungen ist bislang mit dem allgemeinen Wunsch nach einer dies umsetzenden Behandlung der Tiere verbunden gewesen. Da die ethische Ermittlung von Rücksichtspflichten, denen das Handeln zum Wohle des Gemeinwohls unterzuordnen ist, der juristischen Umsetzung vorausgeht, repräsentiert eine Veränderungen des Tierschutzrechts jeweils einen fortan für alle verbindlichen Abschluss ethischer Wert-Klärung auf gesellschaftlicher Ebene. Auf Grund dieses Entwicklungsprozesses sind auf den ersten Blick vage erscheinende Formulierungen des Tierschutzgesetzes, die sich – anstatt die Entscheidungskriterien selbst zu benennen – auf die darzulegende ethische Vertretbarkeit stützen (§ 7 Abs. 3) oder die Entscheidungen von der Anhörung einer Kommission nach § 15 bzw. § 16b TSchG abhängig machen, als „Vorgriff“ auf tierethische Werte zu interpretieren, die bis dato ihre Rechtsverbindlichkeit noch nicht expressis verbis erhalten haben. Insofern ist es für die Genehmigungsbehörden v.a. bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 und bei der Interpretation des § 9 Abs. 2 notwendig, sich mit Tierethik zu befassen. Die ethische Abwägung i.w.S. (anthropozentrische Abwägung) zieht für die Ablehnung eines Tierversuchs drei Kriterien in Betracht: ethische Vertretbarkeit im Hinblick auf den Versuchszweck, die Tierart und das Ausmaß der Schmerzen, Leiden und Schäden. Dieser Prüfungsalgorithmus hat im TSchG beim Punkt Versuchszwecke die bislang stärkste Konkretisierung erfahren (§ 7 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5). Das Kriterium „Tierart“ findet sich insbesondere in § 9 Abs. 2 Nr. 1, auffallend ist der international zunehmende Konsens zum freiwilligen Verzicht auf Menschenaffen (in D seit 1992). Die Einbeziehung der Leidensquantität erfolgt u.a. durch § 7 Abs. 3 vor dem Hintergrund von § 17 Nr. 2b sowie durch § 9 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6; dabei ist der Reduktion individuellen Leidens Priorität gegenüber der Reduktion der Tierzahl einzuräumen. Da eine allein anthropozentrische Abwägung mit dem Staatsziel „ethischer Tierschutz“ kollidieren würde, ist überdies noch eine pathozentrische Abwägung (ethische Abwägung i.e.S.) durchzuführen; im Kern besteht diese in der Prüfung der Möglichkeit, die Belastung der Tiere angemessen mit einer individuellen „Entlohnung“ ins Gleichgewicht zu setzen.