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Fachbereich Veterinärmedizin


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    Publikationsdatenbank

    Short Introduction: German Legislation regarding Ritual Slaughter (2005)

    Art
    Vortrag
    Autor
    Luy, Jörg
    Kongress
    Internationale Fachtagung: Animal Welfare at Ritual Slaughter
    Berlin, 02.04.2005
    Quelle
    Tagungsband
    Gießen: Verlag der DVG Service GmbH, 2005 — S. 1–4 und 61
    Sprache
    Englisch
    Kontakt
    Institut für Tierschutz, Tierverhalten und Versuchstierkunde

    Königsweg 67
    14163 Berlin
    +49 30 838 61146
    tierschutz@vetmed.fu-berlin.de

    Abstract / Zusammenfassung

    Die Aufnahme des Tierschutzes unter die Staatsziele der Bundesrepublik Deutschland hat für die konkrete Regelung des betäubungslosen Schlachtens nur eine mittelbar klärende Funktion, insofern als Tierschutz und Grundrechte nun überhaupt erstmalig als formal gleichrangig zueinander in ein Verhältnis gesetzt werden können. Diese Bestimmung des Verhältnisses wurde – trotz öffentlicher Empörung – bislang weder von einem Gericht noch von der Bundesregierung vollzogen, obwohl beide Seiten infolge der sich an Legislative, Exekutive und Judikative richtenden Staatszielbestimmung dazu befugt wären. Die Entscheidung wird vielmehr von allen Beteiligten weitergereicht, und auch die EU hat bereits verdeutlicht, das Thema „religiöse Riten“ als aus ihren gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften ausgeklammert zu betrachten und die diesbezüglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Tierschutzprotokoll des Vertrags von Amsterdam, ABl C 340/110 vom 10.11.1997). Aus der durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 15. Januar 2002 erfolgten Auslegung der seinerzeit bestehenden Rechtslage und dem öffentlichen Unwillen, die praktischen Konsequenzen einer derartigen Rechtslage zu verantworten, resultiert die Notwendigkeit, „unverzüglich nähere Regelungen zu treffen, unter welchen Umständen das Schächten ausnahmsweise zulässig ist“ (Bundesratsentschließung). Eine solche Entscheidung sollte vom Gesetzgeber durch Präzisierung des § 4a TSchG erfolgen. Grundsätzlich stehen dabei zwei Alternativen zur Auswahl: 1. Ein ausnahmsloses Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung, wie derzeit in Europa in Island, Norwegen, Schweden und der Schweiz. 2. Ein religiöses Schlachten mit Tierschutz-Kompromiss, wie derzeit in Europa in Österreich und Dänemark.