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Thesen:
1. Aufgrund der – u.a. 1997 im EU-Vertrag vom Amsterdam (Tierschutzprotokoll) offiziell anerkannten – sog. „pathozentrischen Ethik“ (gr. pathos = Leiden) existieren direkte Rücksichtspflichten gegenüber sämtlichen leidensfähigen Wesen.
2. Nur das „pathozentrische“ Tierschutzrechtskonzept (nicht aber sein Vorgänger, das „anthropozentrische“ Tierschutzrechtskonzept) wird der politischen Zielsetzung der EU (Vertrag von Amsterdam, 1997) gerecht.
3. Die Umstellung des Tierschutzrechts in Deutschland und Österreich von einem „anthropozentrischen“ zu einem durchgängig „pathozentrischen“ Konzept erfolgt seit vielen Jahrzehnten und ist fast, aber noch nicht völlig abgeschlossen.
4. Tierrechte und Tierschutzparagraphen unterscheiden sich nicht hinsichtlich des Schutzumfangs. Der Unterschied im Prinzip liegt darin, dass Tierschutzparagraphen nur nach dem Ermessen der zuständigen staatlichen Stellen Anwendung und Auslegung finden, während Tierrechtsparagraphen einem „Tieranwalt“ die Möglichkeit geben, die Rechtsauslegung gerichtlich prüfen zu lassen.
5. Die konsequente Anerkennung und Umsetzung der „pathozentrischen Ethik“ in einem rechtsstaatlichen System schließt Tierrechte ein.
6. Die juristisch-politische Anerkennung von Tierrechten (primär ohne Erweiterung des schon heute bestehenden Schutzumfangs) ist in den nächsten zwei Jahrzehnten zu erwarten.
7. Die Tiermedizin ist von einer Umstellung auf Tierrechte insofern betroffen, als sie dann „gerichtsfest“ zu definieren hat, unter exakt welchen Rahmenbedingungen sie selbst – sowie die gesamte Gesellschaft – bereit sein will bzw. muss, die Interessen eines betroffenen Tieres gegen die Interessen seines Halters durchzusetzen.