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„Euthanasie“ meint das Bewirken eines guten Sterbens bzw. eine Erleichterung des Sterbens aus der Perspektive des sterbenden Individuums. Der Begriff „Euthanasie“ bezieht sich primär allein auf die Art und Weise der Tötung. Definiert man „Euthanasie“ ferner pragmatisch als ein Töten mit nicht mehr als unvermeidbaren Schmerzen oder Leiden, sind in Deutschland sämtliche Wirbeltier-Tötungen als Euthanasie durchzuführen. Tierärzte dürfen in Absprache mit dem Halter euthanasieren, wenn das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben kann; Tierärzte müssen euthanasieren, wenn das Tier nach Ihrem Urteil nur unter länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden weiterleben könnte. Die Frage, ob überfüllte Tierheime nicht vermittelte Tiere nach einer gewissen Zeit einschläfern dürfen, um damit Platz für andere zu schaffen, ist derzeit nicht eindeutig zu beantworten. Anders als bei Affen, Hunden und Katzen stellt bei Wild- und Nutztieren der anschließende Verzehr einen juristischen Rechtfertigungsgrund für ihre Tötung dar. Die ungewöhnliche deutsche Tierschutzrechtslage, die einen „Schutz des Lebens“ einschließt und das Töten von Wirbeltieren „ohne vernünftigen Grund“ zum Straftatbestand erhebt, findet ihre ethische Erklärung primär in der indirekten Tierschutzethik Immanuel Kants, die bei der moralischen Zulässigkeit von Tiertötungen zwischen traditionell Lebensmittel liefernden und einigen anderen Tieren differenziert, sowie in der biozentrischen Ethik Albert Schweitzers, die gleichermaßen eine „Ehrfurcht vor dem Leben“ von Tieren und Pflanzen einfordert.