Koserstr. 20
14195 Berlin
+49 30 838 53221
pharmakologie@vetmed.fu-berlin.de
Hintergrund: Trotz kontroverser Diskussionen hinsichtlich der Wirksamkeit und nicht zuletzt der Abschaffung der Weiterbildung „Homöopathie“ in einigen humanmedizinischen Landesärztekammern bleibt die Homöopathie eine weiterhin vielfach genutzte „besondere“ Therapierichtung in der Human- und Veterinärmedizin. Seit dem Inkrafttreten des neuen Tierarzneimittelrechts gelten für Tierhomöopathika weiterhin einige rechtliche Erleichterungen: Dieser Beitrag soll eine Übersicht zu den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen zum Einsatz von Homöopathika bei Tieren geben.
Relevanz für die Praxis: Homöopathika bedürfen in der Regel keiner Zulassung mit daran gebundenen Prüfungen zum Nachweis der Wirksamkeit und der Unbedenklichkeit, sondern lediglich einer Registrierung. Registrierte Homöopathika dürfen durch Tierärzte nach eigenem Ermessen umgewidmet werden, während zugelassene Arzneimittel (dazu gehören auch wenige Homöopathika) prioritär gemäß den Zulassungsbedingungen anzuwenden sind. Bei lebensmittelliefernden Tieren muss die Anwendung von Homöopathika immer mit den Bestimmungen der VO (EU) 37/2010 konform sein. Da registrierte Homöopathika größtenteils der Apothekenpflicht unterliegen, dürfen Tierhalter und andere Personen, wie Tierheilpraktiker, diese nur gemäß der Kennzeichnung/Packungsbeilage bei Tieren anwenden. Durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist es jedoch diesen Personenkreisen erlaubt, bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, nicht verschreibungspflichtige (aber apothekenpflichtige) registrierte Humanhomöopathika anzuwenden, folglich ungeachtet der Schwere der Erkrankung und ohne vorherige tierärztliche Konsultation. Aus tierärztlicher Sicht sind gewisse Sonderregelungen für Homöopathika schwer verständlich.