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Seit Umsetzung der EU-Richtlinie 2070/63 in nationales Recht sind Tierversuchsvorhaben nur noch genehmigungsfähig, wenn die entsprechende Sachkunde aller am Tierversuch beteiligten Personen nachgewiesen werden kann. Die erforderliche Sachkunde umfasst sowohl ein fundiertes versuchstierkundliches Wissen (unabhängig von der Tierart) als auch tierartspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten. Zu den "beteiligten Personen" gehören die Planer, Tierversuchsleiter und deren Stellvertreter, mitarbeitende Wissenschaftler, Assistenten und Tierpfleger sowie Personen, die Tiere töten. Obwohl Tierversuchsvorhaben an und mit landwirtschaftlichen Nutztieren ein fester Bestandteil der Agrarwissenschaften, der Veterinärmedizin sowie der interdisz iplinären biomedizinischen Forschung sind, existierten in der Vergangenheit kaum versuchstierkundliche Kurse mit dem Schwerpunkt "landwirtschaftliche Nutztiere". Diese Lücke wird nun zunehmend geschlossen. Exemplarisch wird anhand von Fortbildungsmodulen, welche auf die Tierart Rl 0 ausgerichteten sind, aufgezeigt, wie die geforderte versuchstierkundliehe und tierartspezifische Sachkunde für Tierversuchsvorhaben mit landwirtschaftlichen Nutztieren richtlinienkonform erlangt werden kann.