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Eine behördliche Erlaubnispflicht für die Haltung, Zucht und Verwendung von Tieren gemäß § 11 Tierschutzgesetz ist nur in ausgewählten Nutzungszusammenhängen erforderlich. Hierzu zählen unter anderem die Haltung von Tieren im Zoo und im Zirkus, die Zurschaustellung von Tieren
und der Handel mit ihnen, das Verbringen und Vermitteln von Tieren aus dem Ausland gegen eine Gegenleistung sowie die Ausbildung von Hunden, das Betreiben von Fahr- und Reitgeschäften und auch die Zucht, Haltung und Verwendung von Versuchstieren. Mit dem Genehmigungsvorbehalt geht auch
die behördliche Überwachungspflicht einher. Für den Bereich der Versuchstierhaltung gibt es in der Tierschutz-Versuchstierverordnung
detaillierte Bestimmungen, die darüber hinaus auch einige Ausnahmeoptionen bezüglich der Vorschriften zur Zucht, Haltung und Verwendung von Versuchstieren regeln. Letzteres erscheint für den Bereich der Lebenswissenschaften, wie veterinär- und agrarwissenschaftliche Ausbildung, sowie
für Studien an Haustieren, landwirtschaftlichen Nutztieren oder Wildtieren von besonderer Bedeutung.