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lebensmittelhygiene@vetmed.fu-berlin.de / fleischhygiene@vetmed.fu-berlin.de
Sämtliche Betriebe, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen gemäß § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung {LMHV) seit August 1998 ein Eigenkontrollsystem einführen, um die Unbedenklichkeit der Produkte zu sichern. Fachkundige Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung dieser neuen Aufgabe versprechen die verschiedensten naturwissenschaftlichen und medizinischen Berufsstände. Dank einer intensiven medizinisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung, die mikrobiologische, toxikologische und epidemiologische Schwerpunkte setzt, vermag der Tierarzt, kompetent die Kette "gesundes Tier - gesundes Nahrungsmittel - gesunder Mensch" unter Kontrolle zu halten und auch seine Dienste im Bereich der Lebensmittelhygiene anzubieten. Auf Grund des universalen, aber kurativ geprägten Studiums darf jedoch nicht geleugnet werden, daß ohne bedürfnisorientierte Fort- und Weiterbildung der Einstieg in die Hygieneberatung angesichts einer fachkundigen Konkurrenz schwer fällt. Sowohl der Fachtierarzt für Lebensmittelhygiene (bzw. Milchhygiene oder Fleischhygiene) als auch der Tierarzt für Qualitäts- und Umweltmanagement eignen sich aber kaum als Eingangsstufe für Lebensmittel-Spezialisten, weil sie eine längerfristige Berufserfahrung voraussetzen. Es wurden daher 7 Postulate für eine Ausbildung zum „Tierarzt für Hygieneberatung im Lebensmittelbereich" formuliert:
1. Allen Tierärzten sollen sich die neuen Tätigkeitsfelder erschließen, daher keine Zulassungsbedingungen außer der Approbation.
2. Die Schulung muss sich auf die Aufgaben gemäß § 4 LMHV konzentrieren. Diese Beschränkung kommt im Titel"„Tierarzt für Hygieneberatung im Lebensmittelbereich" zum Ausdruck.
3. Der „Tierarzt für Hygieneberatung im Lebensmittelbereich" erbringt eine Dienstleistung für und nicht gegen seinen Auftraggeber.
4. Thematik und Klientel verlangen einen intensiven Kurs im finanziell sowie zeitJich akzeptablen Rahmen, z.B. ein 40 - 60 stündiges Seminar.
5. Wegen der Kürze der Ausbildung muß Basiswissen aus dem Staatsexamen vorhanden sein oder reaktiviert werden. Möglichkeiten für Praktika und Hospitanzen sind zu nutzen (und auch anzubieten!).
6. Eine Abschlußprüfung durch die Kammer legalisiert den Titel.
7. Die Pflicht zur Fortbildung (4 A TF-Stunden/Jahr) sollte ohnehin selbstverständlich sein.
Der Vortrag schildert den Aufbau eines derartigen Kursus und berichtet über die Erfahrungen mit dem ersten Berliner Seminar einschließlich einer Befragung der Teilnehmer.