Eine Differenzierung zwischen üblichem, pastösem Hartseparatorenfleisch einerseits und grobkörnigem Rest-Verarbeitungsfleisch andererseits durch entsprechende Verkehrsbezeichnungen verbietet der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht, sofern die entsprechenden morphologischen und mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden.